Wie moderne QM-Techniken helfen neue gesetzliche Vorgaben zu erfüllen
Das sogenannte Lieferkettengesetz ist ab 2023 in Deutschland für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern bindend. Schon ab 2024 gelten die neuen Regelungen dann auch für Firmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und somit für fast 3.000 Firmen in Deutschland. Viele der künftig Betroffenen haben sich bisher nur wenig mit den daraus für sie resultierenden Fragen und Problemen befasst. Auch die Einschätzung „Mich betrifft das nicht, weil ich ja keine 1.000 Angestellten habe“ ist natürlich mindestens blauäugig bis fahrlässig, insbesondere dann, wenn man in der eng verflochtenen deutschen Zuliefererwirtschaft tätig ist.
So wird in der Praxis aus einem nicht direkt Betroffenen eben ganz schnell einmal ein indirekt Betroffener – mit eben auch kaum unterscheidbaren Konsequenzen, denn wenn Kunden diese Anforderungen in der Lieferkette weitergeben, ist das unabhängig von der Beschäftigungsgröße.
Wenn man die Diskussion um den Sinn eines solchen Gesetzes einmal außen vor lässt, so bleibt natürlich immer noch seine rein bürokratische Auswirkung. Man muss sich eben letztendlich den neuen Vorgaben anpassen und versuchen, diese möglichst wirtschaftlich in seinen eigenen Geschäftsalltag zu integrieren. Kostenlos gibt es die Umsetzung solcher neuen Rechtsvorschriften für die Betroffenen natürlich eher selten. Die Minimierung der Aufwände und Kosten unter Wahrung der gegebenen Sorgfaltspflichten ist daher das vorrangige Ziel. Bei einer derart weitgreifenden Rechtsvorschrift wie dem Lieferkettengesetz mit derart vielen möglichen Beteiligten kann die Lösung eigentlich fast zwangsläufig nur digitaler Natur sein.
Was ist das Lieferkettengesetz, und worauf beruht die ihm zugrunde liegende Absicht?
Grundlage des Lieferkettengesetzes ist, wie schon so oft, eine indirekte Vorgabe der Vereinten Nationen, der UN. Diese sieht eine mittelfristige Umsetzung allgemeiner Prinzipien rund um Menschenrechte und auch Umweltstandards auf der Ebene nationaler Aktionspläne vor. Primär geht es darum, eine globale Wirtschaft derart zu gestalten, dass sie sich nicht einseitig zum Vorteil der wohlhabenden Staaten und Marktteilnehmer ausbildet. Es geht einerseits zum großen Teil um sehr unscharfe Begriffe wie Gerechtigkeit und Teilhabe, andererseits aber auch um ganz klar definierte Bereiche wie Kinderarbeit und finanzielle Ausbeutung. Unabhängige Monitoring-Verfahren ergaben hier, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung der Wirtschaft und der Staaten nicht zu den gewünschten Zielen geführt hat. Gesetze sollen dies nun ändern.
Die Grundidee aller Lieferkettengesetze ist es, die Verantwortung von Unternehmen auf die gesamte Wertschöpfungskette auszudehnen. Ein Hersteller ist nicht mehr nur für seine eigenen Prozesse und sein eigenes Vorgehen verantwortlich, sondern auch für Verfehlungen von Zulieferern oder Lieferanten. Dabei ergibt sich eine sehr direkte Verantwortung für unmittelbare Zulieferer, aber eben auch eine Verantwortung bei Kenntnis von Verfehlungen unmittelbarer Lieferanten.
Besonders diese zweistufige Auslegung soll dazu dienen, dass eine Vorschrift wie das Lieferkettengesetz sich auch wirklich an der gesamten Lieferkette orientiert. Einem bekannte Missstände und Probleme kann man also zukünftig nicht mehr einfach mit dem Argument der fehlenden Verantwortlichkeit vom Tisch fegen.
Welche Bereiche soll das Lieferkettengesetz schützen?
Bei den Vorgaben zum Lieferkettengesetz handelt es sich zunächst um individuelle Schutzrechte, insbesondere bezüglich der körperlichen Unversehrtheit und des Schutzes vor Zwangsarbeit, Folter und Kinderarbeit. Des Weiteren sollen allgemeine Regeln gelten, die eine faire Entlohnung von Arbeitern ebenso wie aktive Maßnahmen gegen Diskriminierung vorsehen und gewisse Arbeitsschutzstandards verankern.
Darüber hinaus geht es aber auch um die Beachtung gesellschaftlicher Standards über die Rechte des Individuums hinaus. Produktion, Herstellung und Handel sollen nicht tiefgreifend in die „Rechte“ zukünftiger Generationen eingreifen, also verschwenderisch mit wichtigen oder begrenzten Ressourcen verfahren. Keine Marktteilnehmer sollen sich ihrer eigenen Verantwortung entziehen können, indem sie aktuell nicht beherrschbare Probleme an Schwächere auslagern, wie etwa beispielsweise die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder unrechtmäßige Eingriffe in Natur, Umwelt und Gesellschaft.
Konkrete Auswirkungen eines Lieferkettengesetzes
In Unternehmen mit bestehenden und funktionierenden Qualitätsmanagementsystemen dürfte eine neue Vorschrift wie das Lieferkettengesetz zunächst nicht sofort für „schaflose Nächte“ sorgen. Rein verwaltungstechnisch gesehen handelt es sich nur um einen zusätzlichen Arm aus Risikoanalyse und -management mit daraus abgeleiteten Anforderungen an Dokumentation und Berichtswesen. Die Probleme beginnen aber natürlich in der Praxis – und das nicht zu knapp.
Problematisch ist in erster Linie natürlich die neue Verantwortlichkeit für Entitäten, die nicht zum eigenen Unternehmen gehören, aber auch daraus resultierende Folgeprobleme, wie heterogene Prozess- und Systemlandschaften. Es geht letztendlich um eine möglichst einfache, aber effektive Integration externer Abläufe in das eigene Qualitätsmanagement. Da die Beteiligten in der Regel nach unten in der Kette immer „kleiner“ werden, bedeutet dies zumeist die Suche nach dem kleinsten gemeinsamen Nenner. Das Gebot der Zumutbarkeit und Angemessenheit muss vor allem bei den kleinen Marktteilnehmern immer im Blick behalten werden.
Wie bei bereits etablierten Qualitätsmanagementsystemen soll eine praktische Umsetzung des Lieferkettengesetzes nicht nur Probleme ermitteln, sondern auch beheben und zukünftigen Schwierigkeiten vorbeugen. Neben der Erkennung von Missständen liegt der Fokus daher auch auf dem Ergreifen von konkreten Maßnahmen sowie der Einführung präventiver Vorkehrungen, um ähnliche Probleme künftig zu vermeiden.
Da man aktuell noch nicht wirklich abschätzen kann, wie hoch konkrete Bußgelder bei Verstößen gegen das Lieferkettengesetz ausfallen werden, ist es schwierig, das konkrete Risiko momentan genau zu beziffern. Anzunehmen sind aber sicherlich Reputationsschäden bis hin zu Bußgeldern, die sich zukünftig an bestimmten Kenngrößen orientieren werden, also etwa Gewinn oder Umsatz.
Ebenso unklar ist zur Stunde auch noch die genaue Abgrenzung der wirklichen rechtlichen und faktischen Möglichkeiten. Man kann also noch keine genauen Aussagen dazu treffen, ab wann genau ein Unternehmen – relativ gesehen – seiner Sorgfaltspflicht ausreichend nachgekommen ist.
Umsetzung des Lieferkettengesetzes
Die konkrete praktische Umsetzung des Lieferkettengesetzes im Unternehmen wird sicherlich vor allem wieder aus beratungstechnischer Sicht ein sehr umfangreiches Unterfangen. Analysen der bestehenden Workflows und Systeme, Risikoanalysen und Umsetzungsstrategien und nicht zuletzt die Kooperation und Einführung gemeinsamer Initiativen mit Lieferanten werden die großen Aufgaben in den betroffenen Unternehmen im Jahr vor der Einführung bestimmen.
Da zunächst vor allem große und globale Marktteilnehmer tangiert werden, sollte die Integration in die eigenen QM-Systeme zunächst keine allzu große Aufgabe darstellen. Interessant wird es aber dort, wo dann im wirtschaftlichen Alltag eine Kontrolle und Dokumentation der geforderten Vorgaben erfolgen müssen. Gerade wegen der immer weiteren globalen Verteilung der betroffenen Entitäten (etwa Produktion in Fernost, Datenverarbeitung und Support in Mittelasien, …) bieten sich natürlich umgehend digitale Lösungen als entsprechende Hilfsmittel an. Remote Auditing hat nicht zuletzt auch während der Corona-Pandemie seine Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt und steht dabei an erster Stelle dieser modernen Trendthemen, zu denen etwa auch das Responsible Auditing zählt.
Remote Audit beim Lieferkettengesetz und im Rahmen der Corporate Social Responsibility
Wenn es darum geht, räumlich verteilte Entitäten möglichst effektiv auf mehr als der audio-visuellen Ebene zu verbinden, hat sich Remote Audit in den vergangenen 2 Pandemiejahren als eine robuste Lösung erwiesen.
Remote Audit verknüpft die digitalen Kommunikationsmöglichkeiten (Video- / Audiokonferenz) gezielt mit Elementen der Gruppenarbeit und des Qualitätsmanagements. Ein besonderer Fokus liegt dabei immer auf der automatischen Dokumentation und dem Berichtswesen, um Folgeprozesse zu vereinfachen oder obsolet zu machen. Es ist also naheliegend, in Remote Audit-Techniken eine geeignete Lösung für die aufkommenden praktischen Probleme durch das Lieferkettengesetz bis hin zu unangekündigten Audits / Überprüfungen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen auch erfüllt werden, zu sehen.
Zu den Vorteilen von Remote Audits zählt ihr softwaregetriebener Ansatz. Die notwendige Hardware (PCs, Laptops, Tablet-Computer und Smartphones) ist global verbreitet und überall im Einsatz. Die notwendige Netzinfrastruktur schwankt zwar durchaus in qualitativer Hinsicht, aber hier ist ebenso eine sehr umfassende Flächenabdeckung gegeben. Lediglich höherwertige Dienste auf Basis von Datenbrillen müssten wirklich komplett neu initiiert werden. Die möglichen Dienste, die man nutzen kann, sind somit vorrangig von den verwendeten Softwareplattformen abhängig und können bei Bedarf auch beliebig erweitert werden. Die oben bereits kurz angeschnittenen „faktischen Möglichkeiten“ und Grenzen der eigenen Sorgfaltspflicht können hiermit ganz offensichtlich schon extrem weit ausgedehnt werden.
Zu den weiteren Vorteilen von Remote Auditing zählen aber natürlich auch seine wirtschaftlichen Aspekte. Während die Initial- und Einführungskosten je nach konkretem Fall durchaus sehr hoch ausfallen können, sind die später resultierenden Einsparungen dauerhaft und oftmals auch stetig steigend. Vor allem der Wegfall unnötiger Reiseaktivitäten und der damit einhergehenden Aufwände an Zeit und Personal können in der Praxis eine sehr schnelle Amortisierung von Investitionen einleiten. Aber auch rein qualitativ gibt es positive Effekte. Durch geringere Abstimmungsaufwände und sich erübrigende Kosten können Kommunikation und Kontrolle sehr viel häufiger und bei Bedarf auch unangemeldeter erfolgen, als dies bisher der Fall war.
Konkrete Remote Audit-Lösungen für die Unterstützung beim Lieferkettengesetz müssen aber letztendlich einige wichtige Eigenschaften mitbringen. Hierzu zählen in erster Linie die Skalierbarkeit und die Möglichkeit der Integration in bestehende System- und Prozesslandschaften. Da das Lieferkettengesetz ja letztendlich keine komplett neuen Anforderungen an das Qualitätsmanagement aufwirft, sollten Individualentwicklungen eher die Ausnahme darstellen, und man sollte auf bewährte modulare Lösungen setzen.
Gerne beraten wir Sie dazu, wie unsere ausgezeichnete iVision-Plattform für Remote Auditing auch Ihre Anforderungen bezüglich der zukünftigen Herausforderungen des Lieferkettengesetzes gezielt unterstützen und umsetzen kann. Fragen Sie jetzt an.
Weitere Informationen: Remote Audit Software, Remote Audit Fernaudit
Checkliste Remote Audit
Ist Ihr Unternehmen gut vorbereitet für Remote Auditing? Wir führen hier einige wichtige Grundvoraussetzungen auf und helfen Ihnen natürlich gerne bei der Evaluierung direkt bei Ihnen im Unternehmenskontext.
- Schnelle und stabile Internetverbindung. Möglichst flächendeckend an allen Arbeits- und Produktionsstätten.
- „Ruhezonen“ (Konferenzräume,…) in denen die allgemeinen Teile des Audits ruhig und entspannt abgehalten werden können.
- Laptop/PC/Tablet/Smartphone/Datenbrille als Arbeitsgeräte.
- Video- und Audioanlagen – stationär oder portabel.
- Remote Audit Software oder kombinierbare Einzelsysteme (Videokonferenz, Dokumentenmanagement,…). Alle Beteiligten muss von der Infrastruktur her die Teilnahme möglich sein (Benutzerrechte, Versand von Einladungen, kompatible Software,…).
- Möglichst hoher Anteil an digital vorliegender Dokumentation.
Die Zukunft des Audits. Auch im Lieferkettengesetz.
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